Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Die "Sängervereinigung 1881 Hausen e.V." mit Sitz in Obertshausen Stadtteil Hausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach a.M. eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, den Chorgesang nach Kräften zu pflegen und zu fördern.
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Chöre des Vereins und die regelmäßige Abhaltung von Chorproben, der Veranstaltung von Konzerten sowie der Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu erreichen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
Mitglied kann jede Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Jahresende erklärt werden.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.
Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Vereinsinteressen, kann es vom Vorstand nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist die Mitgliederversammlung vom Vorstand über den Ausschluss zu unterrichten.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte mehr im Verein.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen und die Ziele des Vereins zu fördern.
Die aktiven Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.

§ 6 Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag muss so bemessen sein, dass der Verein jederzeit in der Lage ist, seine Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Antrag zur Änderung des Beitrages kann sowohl vom Vorstand als auch aus der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung die einmalige Erhebung einer Umlage beschließen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag und etwa beschlossene Umlagen pünktlich zu entrichten.
Beitragsbefreiung oder Ermäßigung können bei Vorliegen besonderer Umstände beim Vorstand beantragt werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung durch den Vorstand länger als 6 Monate im Rückstand, kann das Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 50 Jahre angehören, werden Ehrenmitglieder und vom Beitrag befreit.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliederbeiträge, Umlagen und andere Zuwendungen dienen allein den in dieser Satzung festgelegten Zwecken des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Sprecher der Chöre.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Mitgliederversammlung einzubringen.
Diese Anträge sind schriftlich zu begründen und 3 Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins müssen mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Alle übrigen Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrages.
Sämtliche Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes.
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Kassierers.
d) Wahl des Vorstandes.
e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
g) Beschlussfassung über Verschmelzung oder Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Kassierer,
d) der Schriftführer.

Der Vorstand ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Neben der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstand insbesondere die Berufung des Chorleiters.

§ 11 Sprecher der Chöre

In jedem Chor wählend die Aktiven einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher aus ihrer Mitte. Die Wahl findet für 2 Jahre statt und findet in der Chorprobe statt, die der Mitgliederversammlung folgt, in der der Vorstand neu gewählt wurde. Die Sprecher vertreten die Interessen der Aktiven gegenüber dem Vorstand. Sie haben Mitspracherecht bei allen Angelegenheiten, die den jeweiligen Chor und deren Mitglieder betreffen. Dies gilt auch für die Berufung von Chorleitern. Die Sprecher dürfen den Verein oder die Chöre nicht im Sinne des § 26 BGB vertreten; dies obliegt alleine dem Vorstand. Die Sprecher nehmen auf Einladung durch den Vorstand an dessen Sitzungen teil. Sie üben dem Vorstand gegenüber eine beratende Funktion aus. Die Sprecher können sich nach Bedarf Ausschüsse bilden. Ausschüsse sind nur beratend tätig.

§ 12 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines seitherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Obertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar für die Förderung des Chorgesanges.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 19. Oktober 2012 beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Wir bekennen uns selbstverständlich zu einer Gleichstellung von Mann und Frau und haben ausschließlich zur besseren und schnelleren Lesbarkeit die männliche Schreibform verwendet. In allen Fällen gilt jeweils die weibliche und männliche Form.


Hier finden Sie die aktuelle Satzung der Sängervereinigung 1881 Hausen e.V. als PDF

saengervereinigung hausen pdf01 Aktuelle Satzung der Sängervereinigung 1881 Hausen e.V. als PDF

Chorproben

  • Männerchor

    Die Chorproben des Männerchores finden jeden Dienstag von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr im Kleinkunstsaal des Bürgerhauses Hausen statt.
  • Frauenchor "Canto felice"

    Die Chorproben des Frauenchores "Canto felice" finden jeden Mittwoch von 19.30 Uhr bis 21:00 Uhr im Kleinkunstsaal des Bürgerhauses Hausen statt.

Chorproben

Männerchor

Die Chorproben des Männerchores finden jeden Dienstag von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr im Kleinkunstsaal des Bürgerhauses Hausen statt.

Frauenchor "Canto felice"

Die Chorproben des Frauenchores "Canto felice" finden jeden Mittwoch von 19.30 Uhr bis 21:00 Uhr im Kleinkunstsaal des Bürgerhauses Hausen statt